Welche Leistungen für Pflegebedürftige gibt es neben Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung?
Beihilfe: Beihilfeberechtigte Personen müssen eine beihilfekonforme Pflegeversicherung abschließen. Sind sie freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung, werden sie versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung und erhalten die ihnen jeweils zustehenden Leistungen (auch Sachleistungen) der Pflegeversicherung anteilig aus Pflegeversicherung und Beihilfe. Nicht oder privat Krankenversicherte Beamte sind gesetzlich verpflichtet, eine anteilige, die Beihilfe ergänzende, private Pflegepflichtversicherung abzuschließen.
Pflegewohngeld: Verschiedene Landespflegegesetze sehen ein so genanntes Pflegewohngeld als eigenständigen Leistungsanspruch vor. Dieses ist unabhängig von der Pflegeversicherung und muss durch den Pflegebedürftigen selbst beantragt werden. Die Gewährung von Pflegewohngeld ist abhängig von der Vermögenssituation des Antragstellers.
Blindenhilfe: Die Leistungen der Blindenhilfe dienen nicht völlig dem gleichen Zweck wie die Leistungen aus der Pflegeversicherung. Eine Anrechnung des Pflegegeldes kommt deshalb nur teilweise in Betracht. In welchem Umfang Leistungen der Blindenhilfe neben dem Pflegegeld erbracht werden, regelt der Landesgesetzgeber.
Eingliederungshilfe: Die Leistungen der Eingliederungshilfe bleiben von den Leistungen der Pflegeversicherung unberührt.
Ist eine Vorversicherungszeit zu erfüllen?
Um die Solidargemeinschaft der Versicherten nicht zu überfordern, besteht ein Anspruch auf Versicherungsleistungen nur dann, wenn eine so genannte Warte- oder Vorversicherungszeit erfüllt wurde.
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Was versteht man unter Pflegesachleistung?
Im Gegensatz zur Geldleistung wird bei der Sachleistung davon ausgegangen, dass die Absicherung der Versorgungssituation nicht, oder nicht ausschließlich durch eine privat organisierte Pflegeperson gesichert werden kann. In diesem Fall stehen professionelle Pflegedienste, wie z.B. Pflegezentrum Cakir, zur Verfügung. Der von der Pflegekasse oder der privaten Pflegeversicherung gewährte Betrag zur Deckung der Kosten ist höher als bei der Geldleistung. Nimmt der Versicherte diese Leistung in Anspruch, dann handelt es sich um die sog. Sachleistung.
Pflegebedürftige der sozialen Pflegeversicherung haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung als Sachleistung, d.h. auf Pflegeleistungen durch professionelle Pflegekräfte.
Privat Pflegeversicherte haben keinen Anspruch auf Pflegesachleistungen, sondern Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, die Ihnen für die Sicherstellung der Pflege entsteht.
Die Höchstbeträge, bis zu denen die Sachleistung in Anspruch genommen werden kann bzw. die Aufwendungen ersetzt werden können, sind höher als ein entsprechendes Pflegegeld.
Im Rahmen der gesetzlichen Pflegeversicherung ist auch die Kombinationen von Pflegegeld und Pflegesachleistung bzw. Aufwendungsersatz möglich (Kombinationsleistung).
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Wie sieht die Kombinationsleistung aus?
Pflegebedürftige können Sach- und Geldleistungen aus der Pflegeversicherung kombinieren. Wird die Sachleistung bzw. der Ersatz von Aufwendungen für die Inanspruchnahme eines ambulanten Pflegedienstes oder einer teilstationären Pflegeeinrichtung nicht in voller Höhe in Anspruch genommen, kann gleichzeitig ein entsprechend gemindertes Pflegegeld beansprucht werden. Das Pflegegeld wird um den Prozentsatz vermindert, in dem Sachleistung / Aufwendungsersatz in Anspruch genommen wird.