Ambulanter Plegedienst für Intensivpflege, Kinderkrankenpflege und Altenpflege

Häufig gestellte Fragen:



Pflegebedürftigkeit - was dann?

Pflegebedürftigkeit verändert das Leben eines Menschen erheblich. Davon ist häufig auch das gesamte Familienleben betroffen. Sorgen und Ängste um die betroffene Person ober auch Sorgen und Ängste über die Organisation der Pflege und den Erhalt des Familienlebens belasten alle Angehörigen. Es gibt viele Fragen, die Betroffene immer wieder bewegen: Was kommt auf mich oder uns zu? Können wir die häusliche Pflege alleine bewältigen? Kann ich Ehefrau und Pflegeperson zugleich sein? Bleibe ich trotz der Belastung mit der Pflege meiner Eltern eine gute Mutter und Ehefrau? Können wir jetzt nicht mehr in Urlaub fahren? Was passiert, wenn ich etwas falsch mache? Wer hilft mir, wenn ich mal krank werde? Wie finde ich einen Pflegedienstleister, der auch menschlich arbeitet?
Wichtig ist, dass alle Fragen gestellt und besprochen werden. Nur wer sich intensiv mit der neuen Lebenssituation beschäftigt und das "neue" Leben gut organisiert, wird auch die Lebensfreude erhalten. Die der Pflegebedürftigen und die der Pflegepersonen.
 
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Wer kann die häusliche Pflege übernehmen?

Wenn ein Mensch sein Leben nicht mehr alleine bewältigen kann, braucht er die Hilfe anderer. Grundsätzlich können alle Menschen die Pflege für einen anderen Menschen übernehmen. Lebenspartner, Familienangehörige aber auch Nachbarn, Freunde oder auch ehrenamtlich tätige Menschen, z.B. Mitglieder von sozialen oder kirchlichen Einrichtungen. Alternativ aber auch kombinativ kann die Pflege von professionellen, erwerbsmäßigen Pflegekräften übernommen werden. Wer die Pflege eines anderen Menschen übernimmt, trägt eine große Verantwortung. Für die pflegebedürftige Person aber auch für sich selbst - sowie den eigenen Familien- und Freundeskreis. Häusliche Pflege verlangt oft scheinbar Unmögliches. Von der zuverlässigen Präsenz vor Ort, der physischen Stabilität bis hin zur sicheren Ausübung der Pflegetätigkeiten. Oft ist es für alle Beteiligten sehr hilfreich, wenn die Pflege eines Menschen auf viele Schultern verteilt wird. Wenn sich mehrere Menschen (innerhalb der Familie oder auch in Kombination mit Pflegedienstleistern) die Aufgaben teilen oder sie gemeinsam erledigen, wird die psychische und physische Belastung für alle geringer. Wer die häusliche Pflege selbstständig regelt, hat entsprechend der festgestellten Pflegestufe Anspruch auf Pflegegeld. Voraussetzung für den Bezug von Pflegegeld bei häuslicher Pflege ist aber, dass der Pflegebedürftige hiermit die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Das ist immer dann der Fall, wenn die Pflege nach Art und Umfang auch tatsächlich erbracht wird und ausreichend qualifiziert und sachkundig erfolgt.
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Welche Voraussetzungen muss eine Pflegekraft erfüllen?

Mit dem Begriff Pflegekraft werden alle professionellen Kräfte erfasst, die pflegen und betreuen. Dazu zählen Pflegefachkräfte (examinierte Krankenschwestern, Krankenpfleger o.a.) und Kräfte, die keine vergleichbare Ausbildung abgeschlossen haben, z.B. Schwesternhelfer, Pflegehelfer oder Altenpflegehelfer. Die Qualität von Pflegedienstleistungen muss festgelegten Mindestanforderungen genügen. Einige Pflegedienstleister verpflichten sich zu einem wesentlich weitreichenderen Qualitätsstandard, zum Beispiel an einer ISO- oder TÜV-Zertifizierung erkennbar. Neben der fachlichen Kompetenz spielt die soziale und menschliche Kompetenz der Pflegekräfte eine erhebliche Rolle. Gute Pflegekräfte und Pflegedienstleister erhalten menschliche Beziehungen und sind für Pflegebedürftige und betroffene Familien oft einzige und sehr wichtige Ansprechpartner. Die Qualitätsansprüche und das Qualitätssicherungssystem eines Pflegedienstleisters sollten auf jeden Fall vorhanden und von den Betroffenen hinterfragt werden. Gewährung von Pflegesachleistungen bzw. Auf Wendungsersatz setzt voraus, dass die ausgewählte Pflegekraft entweder von einer Pflegekasse der sozialen Pflegeversicherung oder bei einer ambulanten Pflegeeinrichtung, mit der die Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat, angestellt ist.
In Ausnahmefällen kann auch eine einzelne Pflegekraft (Einzelpflegekraft) anerkannt werden, mit der eine Pflegekasse der sozialen Pflegeversicherung einen Vertrag abgeschlossen hat oder die von einem Träger der privaten Pflegepflichtversicherung zugelassen worden ist. Diese Ausnahmeregelung setzt voraus, dass die Versorgung durch einen zugelassenen Pflegedienst nicht gewährleistet werden kann. Die Pflegekraft darf jedoch weder mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft leben, noch mit diesem bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sein.
In der Praxis kommt dies am ehesten in ländlichen Bereichen vor, wo der nächste Pflegedienst sehr weit entfernt ist. Im städtischen Bereich sind fast überall Pflegedienste vorhanden, so dass der direkte Vertrag einer Pflegekraft mit der jeweiligen Pflegekasse oder dem Träger der privaten Pflegepflichtversicherung die Ausnahme bleibt.
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Was ist bei der Pflege zu Hause wichtig?

Das Wort "Pflege-Fall" wird der Realität im häuslichen Familienalltag sicher nicht gerecht. Wenn ein - vorher selbstständiger! - Mensch in seinem eigenen zu Hause nicht mehr ohne Hilfe leben kann, belastet dies alle Beteiligten und auch das Familienleben. Ganz wichtig ist, alle Sorgen, Ängste und Bedenken offen miteinander zu besprechen. Schnell kann aus hilfreichem Umsorgen Bevormundung in der Wahrnehmung des Betroffenen entstehen. Unausgesprochen können viele Konflikte eine häusliche Pflege zur unerträglichen Belastung machen. Die Pflege eines Menschen sollte immer als "Hilfe zur Selbsthilfe" verstanden werden. Das fordert pflegebedürftige Menschen, erfordert Geduld von beiden Seiten und natürlich eine gute ärztliche Betreuung.
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Wer hilft, wenn die Pflegeperson ausfällt?

Wer sich für die private Pflege entscheidet, muss vor allem auch zuverlässig für den pflegebedürftigen Menschen da sein können. Ebenso wichtig ist es, mit den eigenen Kräften schonend umzugehen. Pausen, Urlaub und auch das Akzeptieren eigener Krankheiten sind daher sehr wichtig. Für diese Fälle gibt es unterschiedliche Möglichkeiten, die Pflege anders zu organisieren. Die Pflege kann zum Beispiel kurzfristig von einem privaten Pflegedienstleister übernommen werden (Verhinderungspflege). Alternativ kann auch eine zeitlich befristete stationäre Pflege (Kurzzeitpflege) organisiert werden.
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Welche Pflegehilfsmittel gibt es?

Unter dem Oberbegriff "Pflegehilfsmittel" sind alle Artikel und Produkte zusammengefasst, mit deren Hilfe eine Erleichterung der Pflege, eine Linderung der Beschwerden oder eine selbstständigere Lebensführung erzielt werden kann. Dabei wird zwischen technischen und zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln unterschieden. Bei der Auswahl der geeigneten Hilfsmittel unterstützen professionelle Pflegedienstleister. Die entsprechenden Angebote, insbesondere auch Beratungsangebote, sollten vor der Beauftragung eines Pflegedienstes hinterfragt werden.
Technische Hilfsmittel Bei Pflegehilfsmitteln, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind, handelt es sich in der Regel um technische Hilfsmittel. Mit "technische Hilfsmittel" meint der Gesetzgeber Pflegehilfsmittel wie beispielsweise Pflegebetten, Rollstühle, Hausnotrufanlagen und Lifter. Die Versorgung mit diesen Hilfsmitteln erfolgt durch die Pflegekasse bzw. den Träger der privaten Pflegepflichtversicherung. Es ist daher wichtig, dass im Bedarfsfall zunächst eine Kontaktaufnahme mit dieser/diesem erfolgt. Der Anspruch auf die Versorgung mit technischen Pflegehilfsmitteln umfassen unter anderem auch die notwendige Instandsetzung sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch. Für die Kosten der Pflege des Hilfsmittels, also z.B. die regelmäßige Reinigung, muss der Pflegebedürftige selbst aufkommen. Vom Pflegebedürftigen kann eine maximale Zuzahlung von 10 Prozent des Kaufpreises, höchstens 25 Euro je Hilfsmittel, verlangt werden, wenn das Pflegehilfsmittel in sein Eigentum übergeht. Zur Vermeidung von Härten kann die Pflegekasse ganz oder teilweise auf die Zuzahlungen verzichten. Technische Hilfsmittel sollen jedoch entsprechend dem Pflegeversicherungsgesetz vorrangig leihweise überlassen werden, wobei eine Zuzahlung nicht anfällt.
Pflegepaket Dies sind Pflegehilfsmittel, die wegen der Beschaffenheit des Materials oder aus hygienischen Gründen nur einmal benutzt werden können bzw. in aller Regel für den Widereinsatz nicht geeignet sind. Hierzu zählen zum Beispiel Einmalhandschuhe und saugende Bettschutzeinlagen. Diese Pflegehilfsmittel werden nur bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von 31 Euro übernommen.
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Welche Leistungen für Pflegebedürftige gibt es neben Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung?

Beihilfe: Beihilfeberechtigte Personen müssen eine beihilfekonforme Pflegeversicherung abschließen. Sind sie freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung, werden sie versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung und erhalten die ihnen jeweils zustehenden Leistungen (auch Sachleistungen) der Pflegeversicherung anteilig aus Pflegeversicherung und Beihilfe. Nicht oder privat Krankenversicherte Beamte sind gesetzlich verpflichtet, eine anteilige, die Beihilfe ergänzende, private Pflegepflichtversicherung abzuschließen.

Pflegewohngeld: Verschiedene Landespflegegesetze sehen ein so genanntes Pflegewohngeld als eigenständigen Leistungsanspruch vor. Dieses ist unabhängig von der Pflegeversicherung und muss durch den Pflegebedürftigen selbst beantragt werden. Die Gewährung von Pflegewohngeld ist abhängig von der Vermögenssituation des Antragstellers.

Blindenhilfe: Die Leistungen der Blindenhilfe dienen nicht völlig dem gleichen Zweck wie die Leistungen aus der Pflegeversicherung. Eine Anrechnung des Pflegegeldes kommt deshalb nur teilweise in Betracht. In welchem Umfang Leistungen der Blindenhilfe neben dem Pflegegeld erbracht werden, regelt der Landesgesetzgeber.
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Ist eine Vorversicherungszeit zu erfüllen?

Um die Solidargemeinschaft der Versicherten nicht zu überfordern, besteht ein Anspruch auf Versicherungsleistungen nur dann, wenn eine so genannte Warte- oder Vorversicherungszeit erfüllt wurde.
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Was versteht man unter Pflegesachleistung?

Im Gegensatz zur Geldleistung wird bei der Sachleistung davon ausgegangen, dass die Absicherung der Versorgungssituation nicht, oder nicht ausschließlich durch eine privat organisierte Pflegeperson gesichert werden kann. In diesem Fall stehen professionelle Pflegedienste, wie z.B. Pflegezentrum Cakir, zur Verfügung. Der von der Pflegekasse oder der privaten Pflegeversicherung gewährte Betrag zur Deckung der Kosten ist höher als bei der Geldleistung. Nimmt der Versicherte diese Leistung in Anspruch, dann handelt es sich um die sog. Sachleistung.
Pflegebedürftige der sozialen Pflegeversicherung haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung als Sachleistung, d.h. auf Pflegeleistungen durch professionelle Pflegekräfte.
Privat Pflegeversicherte haben keinen Anspruch auf Pflegesachleistungen, sondern Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, die Ihnen für die Sicherstellung der Pflege entsteht.
Die Höchstbeträge, bis zu denen die Sachleistung in Anspruch genommen werden kann bzw. die Aufwendungen ersetzt werden können, sind höher als ein entsprechendes Pflegegeld.
Im Rahmen der gesetzlichen Pflegeversicherung ist auch die Kombinationen von Pflegegeld und Pflegesachleistung bzw. Aufwendungsersatz möglich (Kombinationsleistung).
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Wie sieht die Kombinationsleistung aus?

Pflegebedürftige können Sach- und Geldleistungen aus der Pflegeversicherung kombinieren. Wird die Sachleistung bzw. der Ersatz von Aufwendungen für die Inanspruchnahme eines ambulanten Pflegedienstes oder einer teilstationären Pflegeeinrichtung nicht in voller Höhe in Anspruch genommen, kann gleichzeitig ein entsprechend gemindertes Pflegegeld beansprucht werden. Das Pflegegeld wird um den Prozentsatz vermindert, in dem Sachleistung / Aufwendungsersatz in Anspruch genommen wird.
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