Pflegegutachten (Pflegenachweis nach § 37.3)
Wenn Sie Pflegegeld beziehen, sind Sie verpflichtet in regelmäßigen Abständen einen Pflegeeinsatz durch einen ambulanten Pflegedienst abzurufen und sich darüber eine Bescheinigung ausstellen zu lassen.
Wir übernehmen im Auftrag des Kunden die Erstellung eines Pflegegutachtens. Mit dem Pflegegutachten bestätigt die pflegebedürftige Person gegenüber der Pflegekasse, dass die durch Angehörige erbrachte Pflegeleistung ausreichend und somit die Voraussetzung zum Erhalt des Pflegegeldes erfüllt ist.
Natürlich verstehen WIR den Besuch zur Erstellung des Pflegegutachtens auch als Gelegenheit für ein Beratungsgespräch. Gerne vermittelt Ihnen eine Fachkraft notwendiges Wissen zur Pflege. Das Pflegegutachten wird der Pflegekasse von Uns direkt zugestellt. Die Kosten für den Hausbesuch werden mit der Pflegekasse abgerechnet.
- In der Pflegestufe I & II muss der Pflegeeinsatz alle 6 Monate erfolgen!
- In der Pflegestufe III muss der Pflegeeinsatz alle 3 Monate erfolgen!
Verhinderungspflege/ Urlaubspflege
Die Leistung wird auf Antrag gewährt. Im Antrag muss ein Grund angegeben werden, weshalb die Pflegeperson an der Pflege verhindert ist, zum Beispiel wegen der Belastungssituation "mal ausspannen" oder einen zeitlichen Verhinderungsgrund wie etwa "Urlaub".
Stundenweise Ersatzpflege auf Abruf
Dieses Angebot richtet sich an Pflegepersonen, die z. B. eine Einladung, einen eigenen Arzttermin, einen Theaterbesuch, eine Kaffeerunde, oder ähnliche Termine nicht wahrnehmen konnten, weil Sie kurzfristig für sich keine Vertretung organisieren konnten.
Inhalte der Leistungen sind beispielsweise Grundpflege im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes, Betreuung, gemeinsame Aktivitäten, Begleitungen sowie hauswirtschaftliche Tätigkeiten.
Ihnen steht ein Kontingent von 52 Ersatzpflegestunden pro Jahr zur Verfügung, die Kosten hierfür werden von der Pflegekasse voll übernommen, wenn eine Pflegestufe seit mindestens 12 Monaten vorliegt.
Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
Ersetzt werden Kosten für eine Ersatzpflegeperson bis zu 1432 Euro jährlich für maximal 28 Tage pro Kalenderjahr, um der sonst eingesetzten Pflegeperson gegebenenfalls private Erledigungen, Urlaub usw. zu ermöglichen. Wenn die "Ersatzpflege" weniger als acht Stunden am Tag (das heißt stundenweise) geleistet wird, bleiben das Pflegegeld und die Pflegesachleistung an diesem Tag erhalten. In diesem Fall gilt nicht die Begrenzung auf 28 Tage sondern auf den Höchstbetrag.
Voraussetzung ist, dass die zu pflegende Person mindestens in Pflegestufe 1 eingestuft ist und durch die Pflegeperson bereits ein Jahr lang gepflegt wurde.
Bitte beachten Sie: Wird die Verhinderungspflege durch Personen erbracht, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind, werden die Kosten lediglich bis zur Höhe des Pflegegeldes der jeweiligen Pflegestufe übernommen. Werden zusätzlich Mehrkosten - zum Beispiel Fahrkosten oder Verdienstausfall -nachgewiesen, können diese ebenfalls erstattet werden. Der Gesamtbetrag ist allerdings gesetzlich auf 1.432 Euro begrenzt. Wird die Pflege durch professionelle Ersatzpflegekräfte (Pflegedienst, Pflegeeinrichtung) sichergestellt, übernimmt die Pflegekasse die entstandenen Pflegebedingten Aufwendungen bis zu 1.432 Euro.
zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 45b SGB XI
(1) Versicherte, die die Voraussetzungen des § 45a erfüllen, können je nach Umfang des erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarfs zusätzliche Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen. 2Die Kosten hierfür werden ersetzt, höchstens jedoch 100 Euro monatlich (Grundbetrag) oder 200 Euro monatlich (erhöhter Betrag). 3Die Höhe des jeweiligen Anspruchs nach Satz 2 wird von der Pflegekasse auf Empfehlung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung im Einzelfall festgelegt und dem Versicherten mitgeteilt. 4Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V., der kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene und der maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen auf Bundesebene Richtlinien über einheitliche Maßstäbe zur Bewertung des Hilfebedarfs auf Grund der Schädigungen und Fähigkeitsstörungen in den in § 45a Abs. 2 Nr. 1 bis 13 aufgeführten Bereichen für die Empfehlung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zur Bemessung der jeweiligen Höhe des Betreuungsbetrages; § 17 Abs. 2 gilt entsprechend. 5Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Betreuungsleistungen. 6Er dient der Erstattung von Aufwendungen, die den Versicherten entstehen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen
1.der Tages- oder Nachtpflege,
2.der Kurzzeitpflege,
3.der zugelassenen Pflegedienste, sofern es sich um besondere Angebote der allgemeinen Anleitung und Betreuung und nicht um Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung handelt, oder
4.der nach Landesrecht anerkannten niedrigschwelligen Betreuungsangebote, die nach § 45c gefördert oder förderungsfähig sind.
(2) Die Pflegebedürftigen erhalten die zusätzlichen finanziellen Mittel auf Antrag von der zuständigen Pflegekasse oder dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen sowie im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von der Beihilfefestsetzungsstelle gegen Vorlage entsprechender Belege über entstandene Eigenbelastungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der in Absatz 1 genannten Betreuungsleistungen. 2Die Leistung nach Absatz 1 kann innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in Anspruch genommen werden; wird die Leistung in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden. 3Ist der Betrag für zusätzliche Betreuungsleistungen nach dem bis zum 30. Juni 2008 geltenden Recht nicht ausgeschöpft worden, kann der nicht verbrauchte kalenderjährliche Betrag in das zweite Halbjahr 2008 und in das Jahr 2009 übertragen werden.
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Anerkennung der niedrigschwelligen Betreuungsangebote zu bestimmen.